Schonzeiten und Mindestmaße
Unsere wichtigste Aufgabe als Angelverein muss die Pflege der in unsere Hände gegebenen Gewässer sein. Deshalb ist unser vornehmstes Anliegen die Erhaltung und Pflege der Natur und die Gesunderhaltung der Gewässer. Dies dient auch dem Wohle der Allgemeinheit und ist damit ein wichtiger Beitrag für die Volksgesundheit.
Unsere Verhalten am Gewässer wird bestimmt durch das Niedersächsische Fischereigesetz und durch die Fischerei betreffenden Regelungen des Tier und Naturschutzgesetzes. Der § 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes erlaubt den Fang von Fischen nur und ausschließlich zum Zwecke des Verzehrs.
Das Tierschutzgesetz ist für uns Angler verbindlich im Umgang mit lebenden Tieren. Das Ziel des Naturschutzes ist die Erhaltung oder Verbesserung von Natur und Umwelt eine Herausforderung und eine Aufgabe auch für uns Angler, der wir gerecht werden müssen.
Die Entnahme von Plötzen über 20 cm aus allen Teichen ist auf Grund eines Nachzuchtprogramms bis auf weiteres untersagt!
Graskarpfen sind grundsätzlich zurückzusetzen.
Schonzeiten
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Schonzeiten(siehe Niedersächsisches Fischereigesetz).
Besondere Schonzeiten - sofern nicht in den Gewässerbestimmungen anders geregelt
Hecht:
Wels:
Zander:
01.02 bis einschließlich 30.04.
01.02 bis einschließlich 30.04. - in den Gewässern Anna-Süd & Caroline bis einschließlich 31.05.
Mindestmaße
Aal:
Forelle:
Hecht:
Karpfen
Saibling:
Schleie:
Wels:
Zander:
50 cm
kein Mindestmaß (Ausnahme Schunter 30cm)
60 cm
40 cm
kein Mindestmaß
30 cm
50 cm
50 cm